Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

MAE Systems GmbH

§ 1 Geltung

Die nachstehend Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge über Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen, Dienstleistungen, Wartungsleistungen und Auskünfte der MAE Systems GmbH (im folgenden „MAE Systems“ genannt) gegenüber Unternehmen i. S. d. §14 BGB. Sie finden weiterhin Anwendung auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie werden auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Vertragspartner nicht mit dem Angebot zugeleitet oder sonstwie vor Abschluss des Vertrages übergeben oder zur Kenntnis gebracht worden sind. Der Vertragspartner kann die Geschäftsbedingungen jederzeit schriftlich bei MAE Systems anfordern oder direkt von der Homepage herunterladen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht in den Vertrag einbezogen. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn MAE Systems sie für den einzelnen Vertrag oder gegenüber einem Kunden grundsätzlich schriftlich bestätigt hat.

§ 2 Vertragsabschluss, Angebote

(1) Angebote sind auch bezüglich Preisangaben freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass MAE Systems ausdrücklich die Verbindlichkeit eines Angebots bestätigt.

(2) Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn MAE Systems dem Kunden die Annahme seiner Bestellung schriftlich bestätigt, der Kunde ein Auftragsformular von MAE Systems für die gewünschte Ware oder Dienstleistung unterzeichnet oder MAE Systems ihm die bestellte Ware oder Dienstleistung liefert bzw. aushändigt.

(3) Mündliche Nebenabreden oder mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages sind von MAE Systems schriftlich zu bestätigen.

(4) MAE Systems ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und sobald sich nach Bestellung auf Seiten des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse herausstellt oder ein Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde und sich der Vertragspartner in Verzug befindet.

(5) Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

(6) Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen. Werden bei diesen Angaben in den Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde MAE Systems von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtinhabers frei.

§ 3 Preise, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen

(1) Die von MAE Systems in Angeboten und Preislisten angegebenen Preise sind Nettopreise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Liegt der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Listenpreis über dem mit dem Kunden vereinbarten, gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, dieser höhere Listenpreis, wenn die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erfolgt, es sei denn, dass die Rechnung schon erstellt und vom Kunden bezahlt worden ist.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis rein netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. Zahlungen des Kunden haben ausschließlich an MAE Systems zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn MAE Systems über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Eigenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MAE Systems anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können MAE Systems gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, es sei denn, dass die gerügten Mängel rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MAE Systems anerkannt sind.

§ 4 Liefer-, Leistungszeit; Verzug

(1) Von MAE Systems genannte Liefer- oder Leistungstermine stellen nur eine Angabe über die voraussichtlich früheste Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeit dar, jedoch keine kalendermäßige Bestimmung des Liefer- oder Leistungszeitpunktes; die von MAE Systems genannten Termine und Fristen sind daher unverbindlich.

(2) Sofern und soweit MAE Systems Ware und/oder Dienstleistungen von Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung von MAE Systems unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch MAE Systems verschuldet. Wird ohne Verschulden von MAE Systems nicht vollständig, richtig und/oder rechtzeitig geliefert, ist MAE Systems berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(4) Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nrn. 1, 2 BGB tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei MAE Systems ein. Kommt MAE Systems mit der Lieferung in Verzug, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.

(5) Nach Ablauf einer im Falle des Verzugsgesetzten angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er der Nachfristsetzung auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von MAE Systems ist Ursache des Verzuges.

(6) Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist MAE Systems berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Im Falle des Verzuges ist MAE Systems weiterhin berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten.

(7) Wenn MAE Systems Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist MAE Systems berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. MAE Systems ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

(1) Erfüllungs- und Leistungsort ist Dresden.

(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die die Abnahme ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von MAE Systems verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Gewährleistung

(1) Sofern MAE Systems dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, ISO-Normen, Richtlinien, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware oder Leistung macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von MAE Systems zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht verbunden. MAE Systems ist insbesondere nicht zu prüfen verpflichtet, ob die Ware für den vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck geeignet ist.

(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von MAE Systems nicht befolgt, Änderungen an den (auch eigenen) Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche des Kunden wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, hat er die gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen10 Tagen nach Erhalt der Ware oder Leistung, schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt, die Leistung als vorbehaltlos abgenommen. Etwa weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus dem § 377, HGB bleiben unberührt.

(4) Wird gelieferte Ware, auch von Dritten, durch MAE Systems installiert, hat die Abnahme durch den Kunden unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt sie gleichwohl als erfolgt, wenn die gelieferte und installierte Ware vom Kunden in Betrieb genommen wird. Nach erfolgter Abnahme sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern sie nicht verdeckte Mängel betreffen.

(5) Unterlässt der Kunde die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhafte gerügte Ware an Dritte aus, ohne MAE Systems zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.

(6) Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge ist MAE Systems nach Wahl zu kostenloser Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung binnen angemessener Frist verpflichtet. Hierfür haftet MAE Systems im selben Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Ware. Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt der Kunde.

(7) Kommt MAE Systems einer im Rahmen der Gewährleistung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Kunden erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu. Das letztere Recht besteht nur hinsichtlich der mangelhaften Ware oder Leistung, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der mangelfreien Ware oder Leistung wäre für den Kunden nicht zumutbar.

(8) Gewährleistungsansprüche von Unternehmern im Sinne des § 14 BGB verjähren binnen sechs Monaten seit Ablieferung. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Im Falle von Nachbesserungen wegen Mängeln der gelieferten Waren besteht für die Nachbesserungsleistungen eine dreimonatige Gewährleistung, für die diese AGB entsprechend gelten; sie endet nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Die Gewährleistungspflicht für andere von der Nachbesserung nicht betroffene Teile der gelieferten Ware wird durch die Nachbesserung nicht verlängert.

(9) Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen an Dritte entfällt, wenn MAE Systems nach Mitteilung des Mangels nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, notwendige Nacherfüllung vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn MAE Systems mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von MAE Systems Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

§ 7 Haftungsbegrenzung

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, z. B. wegen Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, für Mangelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung und sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, es sei denn, MAE Systems haftet wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Sämtliche Ersatzansprüche gegen MAE Systems gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr seit Belieferung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Die Sonderregelung für Gewährleistungsansprüche in § 7 Abs. 6 bleibt unberührt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von MAE Systems.

(4) Haftung von MAE Systems bei Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit sowie für grob fahrlässiges Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen besteht nur insofern Versicherungsschutz besteht. Die Haftung ist i. Ü. insoweit ausgeschlossen, als Versicherungsschutz des Auftraggebers besteht.

(5) MAE Systems haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für den Verlust aufgezeichneter Daten, es sei denn, ein von MAE Systems garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet MAE Systems nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

(6) Soweit die Haftung von MAE Systems beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen von MAE Systems.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus Warenlieferungen, auch zukünftigen, an den Kunden zustehenden Forderungen behält sich MAE Systems das Eigentum an sämtlicher dem Kunden gelieferter Ware vor (Vorbehaltsware).

§ 9 Urheberrechte und Schutzrechtsverletzungen

(1) Soweit zum Lieferumfang oder der Leistung auch lizenzpflichtige Betriebssoftware gehört, räumt MAE Systems dem Kunden mit vollständiger Bezahlung ihrer Rechnung aus der Lieferung ein einfaches, nicht ausschließliches und nur im Verbund mit der dazugehörigen Hardware übertragbares Recht ein, diese Software in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmzustand (Release) auf der gelieferten Anlage zu nutzen. Für Anwendersoftware gelten besondere Lizenzbestimmungen, die dem Kunden jeweils mit der Software ausgehändigt werden.

(2) Der Kunde erkennt an, dass Software Markenrechte, Know-how und anderes geistiges Eigentum enthalten oder verkörpern kann und dass diese Rechte MAE Systems, Softwareherstellern, Zulieferern oder Dritten zustehen.

(3) Der Auftraggeber sichert zu und haftet gegenüber MAE Systems, dass er die von MAE Systems geprüften Daten und etwaige zugrunde liegende Software zu Recht und in Einklang mit den einschlägigen Lizenzbedingungen und anderen gesetzlichen Bestimmungen erworben hat und zu deren Nutzung befugt ist und dass er ferner berechtigt ist, diese Daten MAE Systems im Rahmen des Auftrages zugänglich zu machen. MAE Systems verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dahingehend, dass er keinerlei Daten des jeweiligen Auftraggebers übernehmen, selber nutzen oder an Dritte weitergeben wird, sofern er hierzu nicht rechtlich verpflichtet sein sollte.

(4) MAE Systems trifft keine Verpflichtungen, wenn die Betriebssoftware, Maschinen oder Teile hiervon vom Kunden geändert oder mit nicht von MAE Systems zur Verfügung gestellten Programmen oder Daten verbunden werden und daraus Ansprüche Dritter entstehen.

§ 10 Softwarelieferung

(1) Im Falle der Lieferung von Software (Standard-Software) dritter Unternehmen (Software-Hersteller) gelten diese AGB für Gewährleistung und Haftung nur nachrangig zu den dem Kunden bei Lieferung der Software ausgehändigten Herstellerbedingungen.

(2) Für die von MAE Systems selbst hergestellte und vertriebe Software gelten die Bestimmungen der, mit dem Kunden abgeschlossenen Software-Lizenz-Verträge. Alle in diesen Verträgen nicht aufgeführten Fälle werden durch diese AGB geregelt.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen MAE Systems und dem Kunden gilt deutsches Recht.

(2) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt.

Seitenanfang
Logo www.rettet-unsere-industrie.de

Mehr
Informationen